Sonntag, 05. September 2010

Schulbegleitung

Voraussetzungen für den Einsatz von Schulbegleitungen*
*Für die Helfer/innen zur unmittelbaren Unterstützung von Schüler/innen im schulischen Bereich werden regional unterschiedliche Begriffe wie Integrationshelfer, Schulassistenz, Integrationsassistenz,… synonym verwendet. Zur Vereinfachung des weiteren Textes verwenden wir im Weiteren den Begriff Schulbegleitung.

Schulbegleitung richtet sich an:
- Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung beim Schulbesuch auf unmit-telbare, individuelle Unterstützung angewiesen sind, um diese zur Erfüllung der Schul-pflicht in den Klassenverband und die Schulgemeinschaft integrieren zu können.
- Hierzu können gehören:
Schüler/innen –

o mit herausforderndem Verhalten
o mit besonderen Kommunikationsbedürfnissen
o mit Bedarf an pflegerischen, medizinischen und therapeutischen Hilfen
o die sich selbst oder andere gefährden

Schulbegleitung kann beantragt werden auf der Grundlage folgender Gesetzgebungen: § 54 SGB XII § 35a SGB VIII
Schulbegleitung ist unabhängig von der besuchten Schulform.

Aufgaben der Schulbegleitung:
Schulbegleitungen sollen in der Schule die Teilhabe des Betreuten/der Betreuten an der (Lern-) Gemeinschaft sicherstellen.
Ausgehend vom individuellen Förderplan tragen die Lehrpersonen die Gesamtverantwor-tung für das schulische Lernen der Schüler/innen. Die Schulbegleitung leistet in diesem Gesamtzusammenhang Teilaufgaben.

Diese können sich beispielsweise zusammensetzen aus der Unterstützung bei:
- der Ermöglichung der Teilnahme an schulischen Aktivitäten
- der Aneignung der Lerninhalte
- der Kommunikation mit verschiedenen Hilfsmitteln
- der Erweiterung von Sozialkompetenz
- lebenspraktischen Verrichtungen, wie pflegerische und medizinische Versorgungstätig-keiten
- der Strukturierung des Schulalltags
- der Begleitung in Krisensituationen

Schulbegleitung kann ebenfalls Hilfen leisten bei der Umsetzung eines Nachteilsaus-gleichs (vergleiche § 48 SchwbG)
Qualifikation von Schulbegleitung:

Die Aufgaben der Schulbegleitung für den jeweiligen Schüler/ die jeweiligen Schülerin müssen basierend auf der Auswertung des Förderplans im Sinne einer Arbeitsplatzbe-schreibung genau spezifiziert und regelmäßig aktualisiert werden.

Auf der Grundlage der Arbeitsplatzbeschreibung muss überlegt werden, ob die notwendi-gen Kompetenzen der Schulbegleitung:
- schulintern angeleitet werden können
- extern erworben werden
- oder als Voraussetzung vorhanden sein müssen.

Antragsverfahren:
Antragsteller sind in der Regel:
- die Schüler/innen oder
- die Sorgeberechtigten (z.T. mit Hilfe der Institution)
- in Einzelfällen die Institution (in Absprache mit den Sorgeberechtigten)

Antragstellung an den zuständigen Kostenträger:
- Anträge werden von den örtlichen Sozialhilfeträgern angenommen
- Sofern er nicht zuständig ist, muss er den Antrag innerhalb der Frist von 2 Wochen an den zuständigen Kostenträger weiterleiten, wie z. B. an das Jugendamt.

Der Kostenträger fordert in der Regel an:
- eine pädagogische Stellungnahme der Schule (wenn nicht schon beigelegt)

Diese sollte neben dem Hilfebedarf auf notwendige Qualifikationen der Schulbegleitung hinweisen.
- ein Gutachten des schulärztlichen Dienstes

Liegen bereits fachärztliche Gutachten vor, können diese den Entscheidungsprozess unterstützen. Bei Vorliegen einer Schweigepflichtentbindung seitens der Sorgeberechtigten sollten diese dem Antrag beigelegt werden.
Die Entscheidung über die Bewilligung muss innerhalb von 3 Wochen getroffen werden, falls nicht weitere Gutachten eingeholt werden müssen.
Der Bescheid über die Bewilligung wird den Antragstellern zugesandt. Schulen sollten um die Übersendung einer Kopie bitten.
Antragsteller/innen können sich in den Servicestellen der Kommunen beraten lassen.
Einige Kommunen haben besondere Verfahren festgelegt.